Neue Satzung laut Mitgliederversammlung vom 29. November 2016

Satzung des Turn – Sportvereins
Viktoria Buchholz 06 e.V.
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Anschrift: TuS Viktoria Buchholz 06 e.V.
Sternstraße 135
Postfach 28 11 50
47241 Duisburg

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turn und Sportverein Viktoria Buchholz 06 e. V.
Sitz des Vereins 47249 Duisburg, Sternstraße 135
Gründungsdatum 01. Juli 1906

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer 1095 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß – grün
Der Verein ist Mitglied der Fachverbände dessen Abteilungen am Wettkampf teilnehmen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung

2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er respektiert jede Religion und Weltanschauung.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 – Sportarten und Abteilungen

1) Der Verein besteht aus Abteilungen, die entsprechend §2 tätig sind.

2) Jede Sportart bildet ein eigene Abteilung

3) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an.

4) Mitglieder oder Delegierte, die den Verein vor irgendwelchen Gremien vertreten, bedürfen der Vollmacht des Vereinsvorstandes.

§ 4 – Mitgliedschaft

1) Der Verein hat:

a) Aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre.
b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren die Mitglied der Jugendabteilung sind.
c) Ehrenmitglieder

2) Jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren dürfen an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Sie nehmen ihr Stimmrecht in der Jugen Versammlung war.

3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Grund besonderer Verdienste für den Verein auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden, wobei die Zustimmung von
dreiviertel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich ist. Die Ehrenmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte sind Sonderrechte des § 35 BGB. Von Mitgliederbeitragzahlungen sind Ehrenmitglieder befreit.

§ 5 – Jugendabteilung

1) Jugendmitglieder sind Angehörige der Jugendabteilung die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie ordentliche Mitglieder

2) Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung und dem Hauptvorstand verantwortlich.

3) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig. Sie kassiert ihre Beiträge selbst und führt ein eigenes Jugendkonto.

4) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten Er entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und richtet sich nach der Vereinsjugendordnung.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Jede Person kann die Mitgliedschaft im Verein beantragen. Sie beginnt nach Bestätigung durch den Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Antragsteller im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2) Zur Aufnahme in dem Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3) Aufnahmeanträge an die Abteilungen sind vom Abteilungsleiter zu genehmigen und dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

1 ) Die Mitgliedschaft endet durch:

a ) Austritt aus dem Verein
b ) Ausschluss aus dem Verein oder
c ) Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes.

2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich, jedoch nur durch eingeschriebene, eigenhändig unterschriebene Karte erklärt werden. Bei jugendlichen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Maßgebend ist das Datum des postalischen Einschreibebeleges. Eine mündliche Austrittserklärung ist nicht möglich. Beiträge für das ½ Jahr in der die schriftliche Kündigung rechtswirksam wird, werden nicht erstattet.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein

1) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn einer der Ausschlussgründe vorliegt:

a) Nichterfüllung der Beitragsplicht oder der Umlagen, wenn die Rückstände mehr als 3 Monate betragen und eine Mahnung erfolglos geblieben ist.
b) Grober Verstoß gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung.
c) Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
d) Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und Disziplin
e) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

2) In den Fällen b) bis e) untersucht der Vorstand die dem Mitglied gemachten Vorwürfe. Vor seiner Entscheidung ist dem Auszuschließenden ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erscheint der Eingeladene oder sein Vertreter nicht, so kann der Vorstand auch ohne ihn verhandeln und sein Entscheidung treffen.

3) Soweit Mitglieder als Zeugen geladen werden, sind diese zum erscheinen verpflichtet

4) Der Beschluss des Vorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.

5) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Ausschlussentscheides den Ehrenrat anzurufen. Über dieses Recht ist das Mitglied zu belehren.

6) Der Ehrenrat überprüft als Beschwerdeinstanz noch mal den Sachverhalt. Ist eine Einigung im Vorstand und Ehrenrat nicht möglich, so hat das auszuschließende Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig.

7) Das ausscheidende Mitglied hat die bis zum Ausscheiden angelaufenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie entliehenes Vereinseigentum zurückzugeben.

8) Bei Ausschluss eines Jugendlichen geht der Ausschlussentscheid zu Händen des gesetzlichen Vertreters.

§ 9 – Beiträge

1) Die Höhe der Beitragszahlungen und evtl. allgemeiner Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen.

2) Die Beiträge sind als Bringschuld halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.

3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4) Der Vorstand kann eine befristete, völlige oder teilweise Befreiung von den Zahlungen gewähren.

5) Rückständige Beitragsforderungen können gerichtlich eingeklagt werden.

6 ) Jugendliche über 18 Jahren, die noch in der Jugendabteilung spielberechtigt sind, bleiben Mitglieder der Jugendabteilung

§ 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen (gilt nicht für den Spielbetrieb) in den Abteilungen unter Beschluss der bestehenden Abteilungsordnung teilzunehmen.

2) Zu einer Teilnahme an den Versammlungen des Vereins und der Abteilungen sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt, die mit ihrem Beitrag nicht im Rückstand sind.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, dass Ansehen des Vereins zu wahren und gute Mitgliedschaft zu pflegen.

4) Die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, sind für Mitglieder ebenso verbindlich, wie die Vereinssatzung und die Anordnungen des Vorstandes.

§ 11 – Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand nach § 26 BGB
c) der Gesamtvorstand
d) Ehrenrat
e) Vereinsjugendvollversammlung
f) Vereinsjugendvorstand
g) Abteilungsversammlungen

2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig

§ 12 – Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand einberufen.

2) Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang auf der Platzanlage eingeladen wurden.

3) Die Jahreshauptversammlung muss jährlich im 1. Quartal stattfinden.

4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst folgende Punkte:

a) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
b) Bericht des Vorsitzenden über das laufende Geschäftsjahr
c) Bericht des Finanzvorstands
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Bericht der Abteilungen
f) Wahl eines Versammlungsleiters
g) Entlastung des Gesamtvorstandes und des Ehrenrates
h) Neuwahl des Gesamtvorstandes
i) Neuwahl des Ehrenrates
j) Neuwahl des Kassenprüfers
k) Bestätigung der Abteilungsvorstände
l) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls eine Änderung vorgesehen ist.
m) Anträge
n) Verschiedenes

5) Weitere Anträge können in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung nur dann aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.

6) Während der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Versammlung diese mit zweidrittel Stimmenmehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.

7) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8) Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes die Versammlungsleitung.

9) Zur Entlastung des Gesamtvorstandes, wie auch bei der Wahl des 1. Vorsitzenden, übernimmt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied die Leitung der Versammlung.

10) Über alle Punkte der Tagesordnung und sonstiger Anträge wird öffentlich abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Über den Antrag auf Schluss der Debatte wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Bei Annahme dieses Antrages sprechen nur noch ein Mitglied für den zur Debatte stehenden Antrag und ein Mitglied gegen den Antrag. Ein Mitglied kann sich jederzeit zur Geschäftsordnung melden. Der Versammlungsleiter hat diese Wortmeldung nach Schluss der vorherigen Wortmeldung sofort zu berücksichtigen.

11) Über alle Punkte der Tagesordnung oder sonstiger Anträge wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedarf es einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.

12) Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahren, die mindestens 3 Monate dem Verein angehören und mit ihren Beitrag nicht im Rückstand sind.

13) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

15) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % ihrer zu Beginn der Versammlung anwesenden Mitglieder noch anwesend sind.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss auch eine Solche einberufen wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angebe der Gründe dies beantragen. Die in diesem Antrag gewünschten Verhandlungspunkte sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Einladung erfolgt wie § 12 Abs. 2
§ 14 – Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

1) Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 15 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:

a) 1. Vorsitzender / in
b) stellv. Vorsitzender / in
c) Finanzvorstand

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis

Der Vorstand

a) 1. Vorsitzender / in
b) stellv. Vorsitzender / in
c) Finanzvorstand
d) 1. Geschäftsführer / in
e) Jugendleiter / in

Der Gesamtvorstand

a) 1. Vorsitzender / in
b) stellv. Vorsitzender / in
c) Finanzvorstand
d) 1. Geschäftsführer
e) Jugendleiter / in
f) 2. Finanzvorstand / in
g) 2. Geschäftsführer / in
h) Abteilungsleiter / in
i) Sozialwart / in
j) Bis zu acht Beisitzer/innen
Die genaue Zahl der Beisitzer/innen wird vor dem Wahlgang durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Als Beisitzer/innen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
k) stellv. Jugendleiter

Beschlüsse über die Jugendabteilung, die nicht der Jugendabteilung obliegen, sind vom erweiterten Vorstand zu treffen.

Der Vorstand tritt möglichst einmal im Monat, der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

§ 16 – Vorstandswahl

1) Der Gesamtvorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ausnahme hiervon bilden die Abteilungs- bzw. Jugendleiter. Sie werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.

2) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis schriftlich vorliegt.

3) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Gesamtvorstandsmitglied hat in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattzufinden. Der amtierende Vorstand hat das Recht, bis dahin kommissarisch ein Ersatzmitglied zu benennen.

4) Eine Amtsenthebung ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit zweidrittel Stimmenmehrheit zulässig und durch die nachfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen.

5) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit zweidrittel Stimmenmehrheit oder durch schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist der Vorstand verpflichtet, in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Neuwahlen anzusetzen. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 12 Abs. 2

6) Ein Mitglied kann mehrere Ämter übernehmen, hat bei einer Abstimmung jedoch nur eine Stimme.

7) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ergibt sich bei einem Wahlgang Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten erforderlich.

8) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 17 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1) Der Vorstand des Vereins ist im Sinne des § 26 BGB tätig (siehe § 15).

2) Einberufungen zu den jeweiligen Vorstandssitzungen erfolgen durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, sind beide verhindert durch den 1. Geschäftsführer. In dieser Reihenfolge wird auch der Vorsitz in den Vorstandssitzungen geführt. Der Vorstand bzw. der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

3) Der 1. Geschäftsführer in Vertretung der 2. Geschäftsführer sind für die Abwicklung des verwaltungsmäßigen Inhaltes des Vereins zuständig, z.B. der Schriftverkehr mit Personen und Vereinen, die Anfertigung erforderlicher Schriftstücke zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie führen Protokoll in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.

4) Der (1.) Finanzvorstand in Vertretung der 2. Finanzvorstand überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben gehören in seinem Tätigkeitsbereich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltung des Vermögens auf wirtschaftlicher Basis im Rahmen der festgelegten Beschlüsse und der Satzung durchgeführt wird. Für nicht durch Beschlüsse festgelegte betragsmäßig bestimmte Ausgaben bedarf es vor der Auszahlung der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden, in Vertretung sein Stellvertreter. Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins werden Vereinsvermögen und sind der Vereinskasse zuzuführen.

5) Der Jugendleiter nimmt die Belange der Jugendabteilung nach der geltenden Jugendordnung wahr.

6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

7) Tätigkeiten im Sinne des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen Vergütet werden.
8) Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan.

§ 18 – Ehrenrat

1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Voraussetzung für die Wahl ist eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens 10 Jahren und ein Alter von 35 Jahren oder die Ehrenmitgliedschaft.

2) Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.

3) Die Ehrenmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden. Dieser lädt zur Sitzung des Ehrenrates ein.

4) Die Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und schriftlich niedergelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden.

5) Der Ehrenrat ist Beschwerdeinstanz im Ausschlussverfahren, kann aber auch in allen anderen besonderen Angelegenheiten die den Verein, seine Organe, seine Ämter und Abteilungen, soweit sie von besonderer Bedeutung sind, angerufen werden.

6) Die Entscheidungen des Ehrenrates sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

7 ) Dem Ehrenrat obliegt es bei Anrufung

a ) Entscheidungen beim Ausschlussverfahren gemäß § 8 durchzuführen,
b ) einen einfachen mündlichen Verweis auszusprechen,
c ) einen Verweis anzuordnen

§ 19 – Abteilungen

1) Zur Sicherung eines geordneten Spielbetriebes sind Abteilungen eingerichtet, in denen die einzelnen Arten von Leibesübungen gepflegt werden.

2) Die Verwaltung der Abteilungen obliegt den jeweiligen Abteilungsleitern, in Verhinderungsfällen seinem Stellvertreter

3) Die einzelnen Abteilungen wählen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung ihren Ausschuss und diese den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter.

4) Der Vorstand ist berechtigt innerhalb von einer Woche nach Bekanntwerden Abteilungs-beschlüsse vorläufig auszusetzen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. In diesem Falle hat der Vorstand binnen einer Woche die Einberufung des Gesamtvorstandes zu veranlassen, der über die Ausführung der Beschlüsse endgültig entscheidet.

5) Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist schriftlich einzuladen. Die gewählten Ausschüsse sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

6) Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können weitere Abteilungen in den Verein aufgenommen werden. Ein Abteilungsleiter wird vom Vorstand kommissarisch eingesetzt und ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Über die Auflösung einzelner Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 20 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes. Wiederwahl ist nur bei einem der beiden Kassenprüfer möglich.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Evtl. Zwischenprüfungen und Berichte sind dem Vorstand zu erstatten. Dem 1. Vorsitzenden ist über Zeit und Ort der Kassenprüfung Mitteilung zu machen.

§ 21 – Ehrenzeichen

1) Für besondere Verdienste um den Verein und bei langjähriger Mitgliedschaft kann der Verein Ehrenzeichen verleihen.

2) Die Ehrenzeichen sind:

a) silberne Vereinsnadel
b) goldene Vereinsnadel
c) Ehrenurkunde

3) Die silberne Vereinsnadel ist nach 25- jähriger Mitgliedschaft, die goldene Vereinsnadel nach 35- jähriger Mitgliedschaft und die Ehrenurkunde nach 40- jähriger Vereinszugehörigkeit zu verleihen.

4) Die Ehrenzeichen können aber auch unabhängig von der Zeit der Mitgliedschaft verliehen werden, wenn sich ein Mitglied in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der Erwerb der goldenen Vereinsnadel setzt den Besitz der silbernen Vereinsnadel voraus und die Verleihung der Ehrenurkunde den Besitz der goldenen Vereinsnadel.

5) Eine Ausnahme hiervon ist nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich.

6) Die Verleihung von Ehrenabzeichen ist auch an Nichtmitglieder möglich.

7) Die Verleihung von Ehrenzeichen erfolgt durch den Vorstand

8) Soweit bei Mitgliedern die Voraussetzung für die Verleihung von Ehrenzeichen der Fachverbände vorliegt, ist der Vorstand gehalten, die entsprechenden Anträge zu stellen.

§ 22 – Protokollführung

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung sowie jeder Vorstandssitzung ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, in welchem die gefällten Beschlüsse einzutragen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben, bei den Vereinsakten aufzubewahren und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Bewilligung vorzulegen.

§ 23 – Datenverarbeitung und Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion kann nur erfolgen, wenn sie in einer nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Bei einer Fusion geht das Vereinsvermögen in den neuen Verein über. Voraussetzung hierfür ist, dass
der oder die Vereine ihre Vermögen ebenfalls dem neugegründeten Verein zuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.- und
2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(Manfred Helten) (Andreas Claus) (Werner Buse)
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Finanzvorstand