§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Turn- und Sportvereins Viktoria 06 e.V. Duisburg-Buchholz sind alle Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des Turn- und Sportvereins Viktoria 06 e.V. Duisburg- Buchholz führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung des Turn- und Sportvereins Viktoria 06 e.V. Duisburg-Buchholz sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude.

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in unserer Gesellschaft.

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen.

e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen.

f) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe

Organe der Jugend des Turn- und Sportvereins Viktoria 06 e.V. Duisburg- Buchholz sind:

a) Die Vereinsjugendvollversammlung.

b) Der Vereinsjugendvorstand.

§ 4 Vereinsjugendvollversammlung

a) Die Vereinsjugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Turn- und Sportvereins Viktoria 06 e.V. Duisburg-Buchholz. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung (gemäß § 1).

b) Aufgaben der Vereinsjugendvollversammlung sind:

1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendvollversammlung

2) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendvorstandes; Beratung des Haushaltsplanes für die kommende Saison.

3) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

4) Entlastung des Vereinsjugendvorstandes (siehe § 5 d).

5) Wahl des Vereinsjugendvorstandes (gemäß § 5 d).

6) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Die ordentliche Vereinsjugendvollversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden des Vereinsjugendvorstandes schriftlich oder durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

d) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt (Einladung gemäß § 4 Abs. c).

e) Die Vereinsjugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter/ auf Antrag vorher festgestellt ist.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendvorstand

a) Der Vereinsjugendvorstand besteht aus dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden (Jugendleiter/Jugendleiterin) und seiner/ ihrer Stellvertretung (stellv. Jugendleiter/ stellv. Jugendleiterin), dem 1. Geschäftsführer/ der 1. Geschäftsführerin und seiner/ ihrerStellvertretung (stellv. Geschäftsführer/ der stellv. Geschäftsführerin) – dem 1. Kassenwart/ der 1. Kassenwartin und seiner/ ihrer Stellvertretung (stellv. Kassenwart/ der stellv. Kassenwartin), – zwei Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind, – den gewählten Beisitzern/ Beisitzerinnen (als Beisitzer/ Beisitzerin können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden)

b) Der erweiterte Vereinsjugendvorstand besteht zusätzlich aus

– dem Sportlichen Leiter (Jugendkoordinator)/ der Sportlichen Leiterin (Jugendkoordinatorin) und seiner/ ihrer Stellvertretung (stellv. Sportlicher Leiter (stellv. Jugendkoordinator)/ stellv. Sportliche Leiterin (stellv. Jugendkoordinatorin))

c) Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Ist diese Person nicht volljährig, bestimmt der Vereinsjugendvorstand ein anderes volljähriges Vereinsjugendvorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung sind Mitglieder des Gesamtvorstandes des Vereins.

d) Die Mitglieder des Vereinjugendvorstandes werden von der

Vereinsjugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt.

e) In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar (gemäß § 4 g).

f) Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

g) Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

h) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des

Vereins. Der Vereinsjugendvorstand (gemäß § 5a) entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

i) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendvorstandes.

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampfordnung bzw. die Spielordnung des entsprechenden Fachverbandes.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinjugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8 Verhältnis zum Gesamtverein

Der Vereinsjugendvorstand kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

Vollversammlung

Mitglieder

(alle Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)

*Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben wählt Mitglieder des Jugendvorstandes

Jugendvorstand

Jugendleiter/ Jugendleiterin

stellv. Jugendleiter/ stellv. Jugendleiterin

1. Geschäftsführer/ 1. Geschäftsführerin

stellv. Geschäftsführer/stellv. Geschäftsführerin

1. Kassenwart/ 1. Kassenwartin

stellv. Kassenwart/stellv. Kassenwartin

zwei Jugendvertreter

Beisitzer/ Beisitzerinnen

Jugendvorstand beruft Mitglieder des erweiterten

Jugendvorstandes

erweiterter Jugendvorstand

Sportlicher Leiter (Jugendkoordinator// Sportliche Leiterin (Jugendkoordinatorin)

stellv. Sportlichen Leiter (stellv. Fußballobmann)/ stellv. Sportliche Leiterin (stellv. Fußballobfrau)

Stand März 2014